EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Neue Spielregeln für Verpackungen.
Sind Sie bereit für 2026?
Ab dem 12. August 2026 gelten die ersten verbindlichen Vorgaben der PPWR – wir zeigen
Ihnen, was jetzt wichtig wird.
Mit der EU-Verpackungsverordnung 2025/40 (PPWR) schafft Europa erstmals
einheitliche Regeln für Gestaltung, Herstellung und Entsorgung von Verpackungen. Ziel ist
es, Verpackungsabfälle spürbar zu reduzieren, den Einsatz von Rezyklaten zu erhöhen und
Verpackungen europaweit besser vergleichbar und recyclingfähiger zu machen.
Besonders im Fokus stehen Kunststoffverpackungen: Für viele
nicht-kontaktempfindliche Anwendungen – etwa Stretchfolien, Schaumstoffe oder
Umreifungsbänder – wird ab dem 1. Januar 2030 ein Mindestanteil von 35 %
Post-Consumer-Rezyklat (PCR) verpflichtend, der bis 2040 schrittweise auf 65 %
steigt.
Zusätzlich wird die Recyclingfähigkeit künftig in drei Leistungsstufen von A (sehr gut
recycelbar) bis C eingeteilt. Ergänzt wird das Ganze durch eine schrittweise eingeführte,
einheitliche Kennzeichnung, die Materialart und Recyclingfähigkeit einer Verpackung auf
einen Blick erkennbar macht.
Das ändert sich schrittweise für Sie
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2026
Erste Vorgaben treten in Kraft
Ab dem 12. August 2026 gilt die PPWR grundsätzlich unmittelbar in allen
EU-Mitgliedstaaten.
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2028
Einheitliche Kennzeichnungspflicht
Für alle Verpackungen wird eine harmonisierte EU-Kennzeichnung eingeführt, die
Materialart und Recyclingfähigkeit ausweist.
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2030
Mindestrezyklatanteile
Viele Kunststoffverpackungen benötigen mindestens 35 % Post-Consumer-Rezyklat
(PCR).
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2035
Nur A & B zulässig
Ab 2035 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Recycling-Leistungsstufen
A oder B in Verkehr gebracht werden.